Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung:
Warum Sie genau hinschauen sollten

Ein oft unterschätzter Aspekt in der Unfallversicherung ist der sogenannte Mitwirkungsanteil. Dabei geht es um die Anrechnung von Vorerkrankungen oder Gebrechen auf die Leistung im Schadensfall. Besonders problematisch wird es, wenn der Versicherer nur einen kleinen Verzicht anbietet – etwa 50 % –, wie ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (4. Zivilsenat, Urteil vom 21.Januar 2025 , Az: 4 U 1079/23) erneut bestätigt. Solche Konstellationen führen häufig zu komplizierten Rechtstreitigkeiten, die für den Versicherten nachteilig enden können.
Ein Unfall mit schwerwiegenden Folgen: Ein Moment verändert alles
Ein strahlender Wintertag auf der Skipiste. Freude, Leichtigkeit, Geschwindigkeit. Und dann – ein Augenblick der Unachtsamkeit, ein einziger Moment – und alles ändert sich.
Die versicherte Person – ob Kind, Mann oder Frau – stürzt schwer. Der Aufprall auf Schulter und Gesicht ist brutal. Sofort lähmt ein stechender Schmerz den rechten Arm, jede Bewegung wird zur Qual. Mit letzter Kraft geht es in ärztliche Behandlung.
Wochen später dann die bittere Diagnose: eine schwere Sehnenverletzung in der Schulter. Das Leben ist nicht mehr wie vorher. Dinge, die früher selbstverständlich waren – ein Glas Wasser heben, eine Jacke anziehen, eine Autotür schließen – werden zu schmerzhaften Herausforderungen.
Doch der größte Schock kommt erst noch: Die Versicherung, auf die man vertraut hatte, verweigert einen Großteil der Leistung. Mit Verweis auf angebliche altersbedingte Vorschäden kürzt sie die Zahlung massiv – obwohl vor dem Unfall keinerlei Beschwerden bestanden.
Was folgt, ist ein jahrelanger, nervenaufreibender Rechtsstreit.
Was bedeutet der „Mitwirkungsanteil“ konkret?
Hat eine Vorerkrankung oder Gebrechen an der Verletzung „mitgewirkt“, kürzen viele Versicherer die Invaliditätsleistung entsprechend. Gerade wenn der Verzicht auf die Anrechnung gering ist, muss der Versicherungsnehmer oftmals beweisen, dass der Unfall allein ursächlich war – ein schwieriges Unterfangen. Im schlimmsten Fall erhält der Versicherte nur einen Bruchteil der erwarteten oder keine Leistung und muss oft langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen führen.
Wichtig zu wissen:
Normale, altersentsprechende Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen gelten nicht automatisch als Krankheit oder Gebrechen im Sinne der privaten Unfallversicherung.
Nur wenn solche Veränderungen das altersübliche Maß deutlich überschreiten, dürfen sie bei der Leistungsberechnung anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
Dennoch versuchen viele Versicherer immer wieder, auch normale Alterserscheinungen zur Kürzung der Leistungen heranzuziehen – wie zahlreiche Urteile und Gerichtsentscheidungen eindrucksvoll zeigen.
Um sich in jedem Alter bestmöglich vor solchen Streitigkeiten zu schützen, ist es entscheidend, auf eine Unfallversicherung zu setzen, die bis zu 100 % auf die Anrechnung von Krankheiten oder Gebrechen verzichtet.
Unsere Lösung:
Bei uns sind Sie besser geschützt! Unsere Unfallversicherungstarife sehen einen Verzicht auf die Anrechnung von Vorerkrankungen bis zu 100 % vor. Das bedeutet: Im Leistungsfall wird Ihre Vorerkrankung nicht zu Ihren Lasten angerechnet. Sie profitieren damit von deutlich besseren Bedingungen und vermeiden das Risiko einer späteren Kürzung Ihrer Ansprüche.
Wir legen größten Wert auf hervorragende Vertragsbedingungen und einen starken Leistungsinhalt, damit Sie im Ernstfall auch wirklich die Unterstützung erhalten, die Sie brauchen.
Unser Angebot an Sie:
Lassen Sie jetzt Ihre bestehende Unfallversicherung kostenlos und unverbindlich durch uns überprüfen. Oder vertrauen Sie von Anfang an auf unsere starken Unfallversicherungskonzepte und schließen Sie Ihre neue Police direkt bei uns ab.
Sichern Sie sich bestmöglichen Schutz – ohne böse Überraschungen im Schadensfall!
Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!

Bert Heidekamp
Autor, Versicherungsfachwirt- und Makler, Analyst, BDSF-Sachverständiger für biometrische Risiken, Gründer des QUALITÄTS AWARD


