Versicherungsausschluss bei Suizidversuch:
OLG Karlsruhe bestätigt Leistungsausschluss bei Geistesstörungen in der Unfallversicherung

Versicherungsausschluss bei Unfällen durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen:
Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet zugunsten der Versicherung
Folgendes Beispiel verdeutlicht, wie entscheidend es ist, die Versicherungsbedingungen genau zu kennen. Wenn ein Kind mit psychischen Problemen wie Suizidgedanken kämpft, ist der emotionale Druck ohnehin enorm. Doch wenn eine Unfallversicherung im Ernstfall nicht zahlt, weil bestimmte Ausschlüsse, wie bei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, greifen, kann das zusätzlich belastend sein. Daher ist es unerlässlich, solche Klauseln frühzeitig zu verstehen, um im Ernstfall nicht vor finanziellen und emotionalen Herausforderungen zu stehen, die vermieden werden könnten. Nutzen Sie unseren Vertragscheck.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Urteil vom 16. Mai 2024 (Az. 12 U 175/23) eine bedeutende Entscheidung zu den Leistungsausschlüssen in privaten Unfallversicherungen getroffen. In dem Fall ging es um die Klage einer Mutter, deren Sohn infolge einer psychischen Erkrankung einen Suizidversuch unternommen hatte. Die Klägerin verlangte Invaliditätsleistungen von der Unfallversicherung, doch der Versicherer verweigerte die Zahlung mit Verweis auf eine Klausel, die Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen vom Versicherungsschutz ausschließt.
Hintergrund des Falls
Der Sohn der Klägerin, geboren im Jahr 2003, litt an einer generalisierten Angststörung, die durch depressive Episoden verstärkt wurde. Im Januar 2019 unternahm er einen Suizidversuch, indem er aus dem Fenster seines Zimmers sprang. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu, darunter Frakturen an den Beinen und der Wirbelsäule. Die Mutter meldete den Unfall ihrer privaten Unfallversicherung und verlangte eine Invaliditätsleistung auf Basis eines angenommenen Invaliditätsgrads von 33,5 %. Die Versicherung wies den Anspruch jedoch mit der Begründung zurück, dass der Unfall nicht unfreiwillig im Sinne der Versicherungsbedingungen erfolgt sei. Vielmehr sei der Sprung aus dem Fenster durch die psychische Erkrankung des Sohnes verursacht worden und falle daher unter den Ausschlussgrund der Geistes- oder Bewusstseinsstörung.
Das Urteil des Landgerichts
Das Landgericht Baden-Baden entschied zunächst zugunsten der Versicherung. Die Richter führten aus, dass gemäß den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2000) Unfälle, die auf Geistes- oder Bewusstseinsstörungen zurückzuführen sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die psychische Erkrankung des Sohnes sei als solche Störung zu werten, da sie ihn daran gehindert habe, seine Handlungen rational zu steuern. Ein Wahrnehmungsdefizit sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Auch wenn der Sohn die Umwelt zutreffend wahrgenommen habe, sei die Fähigkeit, vernünftige Entscheidungen zu treffen, durch seine Erkrankung beeinträchtigt gewesen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Klägerin zurück. Das Gericht argumentierte, dass der Ausschluss in den Versicherungsbedingungen eindeutig sei. Unfälle, die infolge einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung verursacht wurden, seien nicht versichert. Dabei sei es unerheblich, ob der Versicherte seine Umwelt korrekt wahrgenommen habe. Entscheidend sei, dass die psychische Störung den Sohn daran gehindert habe, seine Handlungen bewusst und rational zu steuern. Dies stelle eine Geistesstörung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen seien. Für den Versicherten sei erkennbar, dass der Versicherungsschutz bei Unfällen, die auf psychischen Erkrankungen oder Geistesstörungen beruhen, ausgeschlossen sei. Die Ausschlussklausel verfolge den Zweck, solche Unfälle vom Schutz auszunehmen, die durch bereits vor dem Unfall bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht wurden.
Keine Revision zugelassen
Das OLG Karlsruhe ließ keine Revision gegen das Urteil zu. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig, und die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Auswahl einiger kritischen oder negativen Klauseln aus bekannten Unfall-Versicherungen:
Einige Klauseln in bekannten Unfallversicherungen können kritisch oder nachteilig sein. Es ist wichtig zu beachten, dass die Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) an anderen Stellen auch positive Einschlüsse enthalten können, die hier aus Platzgründen nicht behandelt werden. Die Beispiele sollen verdeutlichen, dass unterschiedliche Formulierungen zu verschiedenen rechtlichen Folgen führen können. Selbst wenn bestimmte Klauseln gut klingen, kann ein Laie oft nicht erkennen, welche Einschränkungen sie tatsächlich beinhalten. Zum Beispiel mag der Einschluss eines Unfalls durch Herzinfarkt oder Schlaganfall zunächst positiv wirken, doch andere plötzlich auftretende Herzerkrankungen werden oft nicht abgedeckt. Besonders nachteilig sind Klauseln, die nur Teilbereiche abdecken, da sie dem Versicherten nicht klar zeigen, welche weiteren Einschränkungen oder Ausschlüsse es gibt. Am besten wäre es, wenn auf Ausschlüsse wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ganz verzichtet wird.
In unserer Analyse bewerten wir ausführlich die verschiedenen Ein- und Ausschlüsse in Unfallversicherungen. Eine Unfallversicherung hängt nicht nur von den Definitionen ab, sondern auch von den Ein- und Ausschlüssen sowie den Pflichten (z. B. Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten), die der Versicherte erfüllen muss. Erst wenn eine Vielzahl dieser wichtigen Punkte berücksichtigt werden, kann man den tatsächlichen Wert der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen oder eines Vertrages einschätzen. Wir empfehlen besonders für bestehende Verträge unseren Vertragscheck.
Unser Kiko-Schutzengel-Tipp und Fazit:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe verdeutlicht, wie weitreichend die Leistungsausschlüsse in privaten Unfallversicherungen sein können. Besonders in Fällen, in denen Unfälle infolge von psychischen Erkrankungen geschehen, greift der Ausschluss für Geistes- oder Bewusstseinsstörungen oft ein. Versicherungsnehmer sollten daher die Bedingungen ihrer Versicherungsverträge genau prüfen, insbesondere wenn Vorerkrankungen oder psychische Störungen vorliegen. Auch wenn die Wahrnehmungsfähigkeit intakt ist, kann eine eingeschränkte Willenssteuerung durch eine psychische Erkrankung zum Ausschluss der Leistung führen. Wir empfehlen ausschließlich Tarife, die auch Schäden durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen versichert sind. Bestehende Verträge sollten in der Gesamtheit überprüft werden.Nutzen Sie unser Vertragscheck.









