Voreiliges Neubemessungs-Verlangen:
Wie Versicherungsnehmer riskieren, zu viel gezahlte Leistungen zurückzahlen zu müssen

In der Unfallversicherung können Versicherungsnehmer (VN) das Recht haben, eine Neubemessung ihrer Invalidität zu verlangen, wenn sich ihr Gesundheitszustand verändert. Doch diese Entscheidung will gut überlegt sein, denn sie birgt Risiken: Wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, kann ein voreiliges Neubemessungsverlangen zu Rückforderungen durch den Versicherer (VR) führen – sogar dann, wenn sich der VR bei der Erstbemessung kein ausdrückliches Rückforderungsrecht vorbehalten hat.
Der Fall: Neubemessung führt zu Rückforderung
In einem Fall, der vor dem BGH landete, hatte sich der VN bei einem Fahrradunfall verletzt. Der VR hatte den Invaliditätsgrad auf 3/10 Beinwert festgelegt und eine Invaliditätsleistung von 13.356 Euro gezahlt. In seinem Abrechnungsschreiben wies der VR darauf hin, dass innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eine Neubemessung der Invalidität möglich sei und im Fall einer Verbesserung des Gesundheitszustands überzahlte Beträge zurückgefordert werden könnten.
Der VN, unzufrieden mit der ursprünglichen Einstufung, beantragte eine Neubemessung. Doch das Ergebnis fiel nicht zu seinen Gunsten aus: Das neue Gutachten wies lediglich einen Invaliditätsgrad von 1/20 Großzehenwert aus. Daraufhin verlangte der VR die Rückzahlung eines Großteils der geleisteten Zahlungen, was das Oberlandesgericht (OLG) unterstützte. Der VN wurde zur Rückzahlung von 8.904 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Die Entscheidung des BGH: Rückforderung ist zulässig
Der BGH bestätigte das Urteil des OLG (BGH, Urteil vom 2. November 2022 - IV ZR 257/21) und entschied, dass der VR auch ohne einen ausdrücklichen Vorbehalt in der Erstbemessung Anspruch auf Rückzahlung hat. Der BGH argumentierte, dass der Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB resultiert: Wenn die Neubemessung einen geringeren Invaliditätsgrad ergibt, entfällt der Rechtsgrund für die ursprüngliche Auszahlung der Invaliditätsleistung, was eine Rückforderung rechtfertigt.
Besonders bedeutsam ist, dass der BGH auch den Wortlaut der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008) analysierte. Diese regeln, dass sowohl der VN als auch der VR das Recht haben, den Invaliditätsgrad innerhalb eines festgelegten Zeitraums erneut ärztlich bemessen zu lassen. Diese Neubemessung kann sowohl zugunsten als auch zulasten des VN erfolgen – abhängig davon, wie sich der Gesundheitszustand entwickelt.
Was bedeutet das für Versicherungsnehmer?
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass ein vorschnelles Neubemessungsverlangen riskant sein kann. Versicherungsnehmer sollten sich vor einem solchen Schritt Klarheit über ihren Gesundheitszustand verschaffen. Eine Neubemessung, die zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands führt, kann den VR berechtigen, überzahlte Beträge zurückzufordern.
Auch wenn der VR bei der Erstbemessung keinen Vorbehalt auf Neubemessung geltend macht, bedeutet das nicht, dass der VN bei einer Verschlechterung seiner Position auf der sicheren Seite ist. Denn die Neubemessung bezieht sich auf den tatsächlichen Zustand innerhalb der drei Jahre nach dem Unfall und kann sich sowohl positiv als auch negativ auf die Invaliditätsleistung auswirken.
Unser Kiko-Schutzengel-Tipp:
Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass Versicherungsnehmer vorsichtig sein sollten, wenn sie eine Neubemessung ihrer Invalidität in der Unfallversicherung verlangen. Ein voreiliges Vorgehen kann dazu führen, dass sie überzahlte Leistungen zurückerstatten müssen. Versicherungsnehmer sollten daher sicherstellen, dass eine Neubemessung zu ihrem Vorteil ausfallen wird, bevor sie diesen Schritt wagen. Ein gut überlegtes Vorgehen und eine genaue Prüfung des eigenen Gesundheitszustands sind essenziell, um negative finanzielle Konsequenzen zu vermeiden. Als Sachverständiger begleiten wir Rechts- und Leistungsfälle.



