Unfallversicherung beim Skifahren: Kein Schutz bei Stürzen durch Eigenbewegung

In einem bemerkenswerten Fall, der die Grenzen der Unfallversicherung beim Skifahren beleuchtet, stand ein Skifahrer im Zentrum eines Rechtsstreits, nachdem er bei einem Ausweichmanöver auf der Piste gestürzt war. Der Skifahrer hatte versucht, einem anderen Skifahrer auszuweichen, der ihm die Vorfahrt genommen hatte, und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu. Der Vorfall wirft ein Schlaglicht auf die spezifischen Bedingungen, unter denen Unfallversicherungen greifen, insbesondere in Situationen, wo keine direkte äußere Einwirkung zum Sturz geführt hat. Dieser Fall bietet einen tiefen Einblick in die Interpretation des Unfallbegriffs in Versicherungspolicen und deren Anwendung auf Sportunfälle, bei denen die Linie zwischen versicherten und nicht versicherten Ereignissen oft verschwimmt.
Gerichtsurteil klärt: Kein Versicherungsschutz bei Skisturz durch Eigenbewegung
Der Kläger, ein Skifahrer, behauptete, während des Skifahrens gestürzt zu sein, weil er einem anderen Skifahrer ausweichen musste, der ihm unerwartet die Vorfahrt nahm. Der Kläger verletzte sich dabei an der Schulter und machte seine Unfallversicherung für die entstandenen Schäden haftbar. Die Versicherung lehnte die Deckung ab, weil der Sturz durch eine Eigenbewegung ohne äußere Einwirkung verursacht wurde und somit nicht den Bedingungen für einen versicherten Unfall entsprach.
Das Gericht bestätigte diese Ansicht und wies darauf hin, dass für einen versicherten Unfall typischerweise eine von außen wirkende, plötzliche Einwirkung erforderlich ist, was hier nicht der Fall war (siehe § 178 VVG bzw. den Fall zum Tennisspielen). Der Kläger versuchte zwar, durch Zeugenaussagen und weitere Beweise zu belegen, dass seine Verletzung durch das Ausweichmanöver und den damit verbundenen Sturz in den Schnee verursacht wurde, jedoch konnte keine dieser Aussagen überzeugend darlegen, dass tatsächlich eine äußere Einwirkung vorlag. Das Gericht wertete den Sturz als Folge einer ungeschickten Eigenbewegung, die durch das plötzliche Erschrecken und die daraus resultierende unkontrollierte Reaktion entstanden war.
Zudem wurde argumentiert, dass auch keine erhöhte Kraftanstrengung vorlag, was eine andere mögliche Bedingung für einen Versicherungsschutz gewesen wäre. Die Verletzung trat somit in einem Kontext auf, der unter die regulären Bedingungen einer Unfallversicherung fällt, bei dem Eigenbewegungen, die ohne direkte äußere Einwirkung zu Verletzungen führen, nicht abgedeckt sind.
Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der genauen Bestimmungen in Unfallversicherungspolicen und die Notwendigkeit, dass sowohl physische als auch teilweise psychische Einwirkungen von außen nachweisbar sein müssen, um Leistungsansprüche zu begründen.
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