Gericht entscheidet: Knochenbruch durch Eigenbewegung fällt nicht unter den Unfall-Versicherungsschutz.
Vor einem Hotel stolperte die Klägerin am 21. Juni 2018 und hat sich dabei mehrere Fußfrakturen zuzogen. Ist das versichert?
Ein Knochenbruch durch eine eigene Bewegung – hier durch ein Umknicken verursacht – gilt nicht als Unfall, laut Versicherungsbedingungen Ziff. 1.3 AUB 2007, wenn die Gesundheitsschädigung nicht durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis hervorgerufen wurde.
Die Berufung im Streit um die Unfallversicherungsleistung wurde abgewiesen: Thüringer Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung des Landgerichts Gera, keine Leistung.
Mit dem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena am 15.02.2021 (AZ 4 U 906/20) wird im Rechtsstreit über eine private Unfallversicherung bestätigt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen von der Beklagten aufgrund eines Unfalls hat. Der Unfall ereignete sich am 21. Juni 2018, als die Klägerin in einer Hotelanlage stolperte und sich dabei mehrere Fußfrakturen zuzog.
Das Landgericht Gera hat die Klage zuerst abgewiesen, weil die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass ihre Verletzungen die Folge eines bedingungsgemäßen Unfalls waren, wie es die Versicherungsbedingungen fordern. Der Kern des Urteils des Landgerichts basiert darauf, dass kein von außen einwirkendes Ereignis die Verletzungen verursachte, sondern eine Eigenbewegung der Klägerin.
Die Klägerin legte Berufung gegen dieses Urteil ein und behauptete, das Landgericht habe den Unfallbegriff falsch ausgelegt, notwendige Beweiserhebungen zur Invalidität unterlassen und hätte ein unfallchirurgisches Gutachten einholen sollen, um die Ursachen der Verletzungen zu klären. Sie argumentierte auch, dass es Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, den genauen Unfallhergang aufzuklären.
Das Oberlandesgericht hat jedoch entschieden, die Berufung zurückzuweisen, da es einstimmig der Ansicht entspricht, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Beweisführung und -würdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, und es lägen keine neuen Anhaltspunkte vor, die eine andere Beurteilung erfordern würden. Zudem wird betont, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Der Senat beabsichtigt auch, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000 € festzusetzen. Eine mündliche Verhandlung wird als nicht geboten erachtet, da der Fall keine existenzielle Bedeutung für die Klägerin hat, die über das finanzielle Interesse hinausgeht.
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