Haftung von Kindern bei Unfällen – Was das Gesetz sagt

Wenn ein Kind einen Schaden verursacht, stellt sich häufig die Frage: Wer haftet eigentlich – das Kind, die Eltern oder gar niemand? Die Antwort hängt maßgeblich vom Alter des Kindes und der konkreten Situation ab. Der Gesetzgeber regelt die Haftung von Kindern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 828 BGB.
Haftung bis zum siebten Lebensjahr
Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres haften grundsätzlich nicht für Schäden – unabhängig davon, wie fahrlässig oder unachtsam sie sich verhalten haben (§ 828 Abs. 1 BGB). Ein sechsjähriges Kind, das z. B. ein Auto mit dem Fahrrad beschädigt, kann für den Schaden nicht haftbar gemacht werden.
Haftung im Straßenverkehr bis zum zehnten Lebensjahr
Kinder zwischen sieben und zehn Jahren haften ebenfalls nicht für Schäden im Straßenverkehr (§ 828 Abs. 2 BGB). Diese Regelung soll sie vor den komplexen Anforderungen des Straßenverkehrs schützen.
Beispielhafte Rechtsprechung:
- BGH, Urteil vom 17.04.2007, VI ZR 109/06: Ein achtjähriges Kind fährt mit dem Fahrrad zu schnell in eine Seitenstraße und stößt mit einem wartenden Auto zusammen –keine Haftung, da es sich um fließenden Verkehr handelt.
- BGH, Urteil vom 16.10.2007, VI ZR 42/07: Ein Kind lässt sein Fahrrad allein rollen, das kollidiert mit einem Auto –keine Haftung.
- BGH, Urteile vom 30.11.2004, VI ZR 335/03 & VI ZR 365/03: Ein Kind beschädigt ein ordnungsgemäß geparktes Auto –Haftung bejaht, da ein parkendes Auto ein überschaubares Hindernis darstellt.
Fazit
Die gesetzliche Haftungsregelung berücksichtigt das Alter und die Einsichtsfähigkeit des Kindes. Besonders im Straßenverkehr ist der Schutz junger Kinder ausgeprägt. Eine Haftung kommt erst dann in Betracht, wenn das Kind eine gewisse Einsichtsfähigkeit und ein Alter über zehn Jahren erreicht hat – oder wenn der Schaden außerhalb des Verkehrsraums entsteht.


