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Haftpflichtschutz
Vorsorgen wie ein Eichhörnchen.
Nicht immer haften die Eltern. Wie wichtig eine Privathaftpflicht ist.
Eichhörnchen

Haftung von Kindern bei Unfällen – Was das Gesetz sagt

Kinderhaftung laut Gesetz

Wenn ein Kind einen Schaden verursacht, stellt sich häufig die Frage: Wer haftet eigentlich – das Kind, die Eltern oder gar niemand? Die Antwort hängt maßgeblich vom Alter des Kindes und der konkreten Situation ab. Der Gesetzgeber regelt die Haftung von Kindern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 828 BGB.

Haftung bis zum siebten Lebensjahr

Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres haften grundsätzlich nicht für Schäden – unabhängig davon, wie fahrlässig oder unachtsam sie sich verhalten haben (§ 828 Abs. 1 BGB). Ein sechsjähriges Kind, das z. B. ein Auto mit dem Fahrrad beschädigt, kann für den Schaden nicht haftbar gemacht werden.

Haftung im Straßenverkehr bis zum zehnten Lebensjahr

Kinder zwischen sieben und zehn Jahren haften ebenfalls nicht für Schäden im Straßenverkehr (§ 828 Abs. 2 BGB). Diese Regelung soll sie vor den komplexen Anforderungen des Straßenverkehrs schützen.

Beispielhafte Rechtsprechung:

Fazit

Die gesetzliche Haftungsregelung berücksichtigt das Alter und die Einsichtsfähigkeit des Kindes. Besonders im Straßenverkehr ist der Schutz junger Kinder ausgeprägt. Eine Haftung kommt erst dann in Betracht, wenn das Kind eine gewisse Einsichtsfähigkeit und ein Alter über zehn Jahren erreicht hat – oder wenn der Schaden außerhalb des Verkehrsraums entsteht.


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