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Warum die Unfallversicherung überprüfen

Warum altersbedingte Verschleißerscheinungen keine Leistungskürzung rechtfertigen

Warum die Unfallversicherung überprüfen

In der privaten Unfallversicherung wird oft darüber gestritten, ob altersbedingte Abnutzungs-, Verschleiß- oder Schwächeerscheinungen als Krankheiten oder Gebrechen gelten und damit zu einer Kürzung der Leistung (über den Mitwirkungsanteil) führen dürfen.

Grundsätzlich gilt:

  • Krankheit = Ein regelwidriger Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf.
  • Gebrechen = Ein dauerhafter abnormer Gesundheitszustand, der die normale Ausübung von Körperfunktionen beeinträchtigt.

Aber:
Normale, altersentsprechende Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen gelten nicht automatisch als Krankheit oder Gebrechen im Sinne der privaten Unfallversicherung. Sie müssen über das altersübliche Maß hinausgehen, um als anspruchsmindernd berücksichtigt werden zu dürfen.

Rechtsprechung im Überblick: Drei wegweisende Urteile

BGH, Urteil vom 22.01.2020 – IV ZR 125/18
Der Bundesgerichtshof stellt klar:
Altersentsprechende Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen sind keine Gebrechen, wenn sie noch im Rahmen des medizinisch Normalen liegen.
➔ Nur wenn diese Erscheinungen pathologisch, also krankhaft und nicht mehr altersgerecht sind, dürfen sie als mitwirkende Gebrechen angerechnet werden.

BGH, Urteil vom 19.10.2016 – IV ZR 521/14

Der BGH betont:
Der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass eine Vorerkrankung oder ein Gebrechen tatsächlich bestand und an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt hat.
➔ Altersgerechte Veränderungen ohne vorherige Beschwerden reichen nicht für eine Kürzung aus.

OLG Dresden, Urteil vom 21.01.2025 – 4 U 1079/23​

Das Oberlandesgericht bestätigt:
Auch bei röntgenologisch nachgewiesenen Veränderungen (z.B. an der Schulter) kann keine Mitwirkung angenommen werden, wenn der Versicherte vor dem Unfall beschwerdefrei war.
➔ Die Mitwirkung eines Gebrechens liegt nur dann vor, wenn der Versicherte bereits vor dem Unfall durch die Vorschäden funktional eingeschränkt war.

Zusammengefasst:

  • Normale, altersentsprechende Verschleißerscheinungen (z.B. leichte Arthrose) sind kein Gebrechen.
  • Sie dürfen nicht zur Leistungskürzung herangezogen werden, wenn der Betroffene zuvor beschwerdefrei war
  • Der Versicherer muss beweisen, dass eine krankhafte, nicht altersgerechte Vorschädigung tatsächlich vorlag und die Unfallfolgen maßgeblich beeinflusst hat.
  • Ohne diesen Nachweis bleibt die volle Leistung erhalten.

Unser Tipp für Ihre Sicherheit:

Auch wenn die aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass normale altersbedingte Verschleißerscheinungen nicht automatisch zu einer Leistungskürzung führen dürfen, bleibt oft eine erhebliche Grauzone:
Was genau ist noch „normal“ – und was wird plötzlich zum Streitpunkt?

Gerade bei handwerklichen Berufen oder sportlichen Hobbys können altersübliche Abnutzungen schneller auftreten. Versicherer nutzen diese Unklarheiten leider häufig, um Ansprüche zu kürzen oder langwierige Rechtsstreitigkeiten zu provozieren.

Unsere Empfehlung:

Überprüfen Sie unbedingt Ihre bestehende Unfallversicherung darauf, ob Ihr Versicherer bis zu 100 % auf die Anrechnung von Krankheiten oder Gebrechen verzichtet. Ein vollständiger Verzicht erspart Ihnen im Ernstfall nicht nur Ärger, sondern oft auch jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen.

Unser Service für Sie:

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Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!

Bert Heidekamp
Autor, Versicherungsfachwirt- und Makler, Analyst, BDSF-Sachverständiger für biometrische Risiken, Gründer des QUALITÄTS AWARD


Grafik beschreibt den Verlust der Leistung bei einem Mitwirkungsanteil von 50%.

Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung:
Warum Sie genau hinschauen sollten

Grafik beschreibt den Verlust der Leistung bei einem Mitwirkungsanteil von 50%.

Ein oft unterschätzter Aspekt in der Unfallversicherung ist der sogenannte Mitwirkungsanteil. Dabei geht es um die Anrechnung von Vorerkrankungen oder Gebrechen auf die Leistung im Schadensfall. Besonders problematisch wird es, wenn der Versicherer nur einen kleinen Verzicht anbietet – etwa 50 % –, wie ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (4. Zivilsenat, Urteil vom 21.Januar 2025 , Az: 4 U 1079/23) erneut bestätigt. Solche Konstellationen führen häufig zu komplizierten Rechtstreitigkeiten, die für den Versicherten nachteilig enden können.

Ein Unfall mit schwerwiegenden Folgen: Ein Moment verändert alles

Ein strahlender Wintertag auf der Skipiste. Freude, Leichtigkeit, Geschwindigkeit. Und dann – ein Augenblick der Unachtsamkeit, ein einziger Moment – und alles ändert sich.

Die versicherte Person – ob Kind, Mann oder Frau – stürzt schwer. Der Aufprall auf Schulter und Gesicht ist brutal. Sofort lähmt ein stechender Schmerz den rechten Arm, jede Bewegung wird zur Qual. Mit letzter Kraft geht es in ärztliche Behandlung.

Wochen später dann die bittere Diagnose: eine schwere Sehnenverletzung in der Schulter. Das Leben ist nicht mehr wie vorher. Dinge, die früher selbstverständlich waren – ein Glas Wasser heben, eine Jacke anziehen, eine Autotür schließen – werden zu schmerzhaften Herausforderungen.

Doch der größte Schock kommt erst noch: Die Versicherung, auf die man vertraut hatte, verweigert einen Großteil der Leistung. Mit Verweis auf angebliche altersbedingte Vorschäden kürzt sie die Zahlung massiv – obwohl vor dem Unfall keinerlei Beschwerden bestanden.

Was folgt, ist ein jahrelanger, nervenaufreibender Rechtsstreit.

Was bedeutet der „Mitwirkungsanteil“ konkret?

Hat eine Vorerkrankung oder Gebrechen an der Verletzung „mitgewirkt“, kürzen viele Versicherer die Invaliditätsleistung entsprechend. Gerade wenn der Verzicht auf die Anrechnung gering ist, muss der Versicherungsnehmer oftmals beweisen, dass der Unfall allein ursächlich war – ein schwieriges Unterfangen. Im schlimmsten Fall erhält der Versicherte nur einen Bruchteil der erwarteten oder keine Leistung und muss oft langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen führen.

Wichtig zu wissen:

Normale, altersentsprechende Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen gelten nicht automatisch als Krankheit oder Gebrechen im Sinne der privaten Unfallversicherung.
Nur wenn solche Veränderungen das altersübliche Maß deutlich überschreiten, dürfen sie bei der Leistungsberechnung anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
Dennoch versuchen viele Versicherer immer wieder, auch normale Alterserscheinungen zur Kürzung der Leistungen heranzuziehen – wie zahlreiche Urteile und Gerichtsentscheidungen eindrucksvoll zeigen.
Um sich in jedem Alter bestmöglich vor solchen Streitigkeiten zu schützen, ist es entscheidend, auf eine Unfallversicherung zu setzen, die bis zu 100 % auf die Anrechnung von Krankheiten oder Gebrechen verzichtet.

Unsere Lösung:

Bei uns sind Sie besser geschützt! Unsere Unfallversicherungstarife sehen einen Verzicht auf die Anrechnung von Vorerkrankungen bis zu 100 % vor. Das bedeutet: Im Leistungsfall wird Ihre Vorerkrankung nicht zu Ihren Lasten angerechnet. Sie profitieren damit von deutlich besseren Bedingungen und vermeiden das Risiko einer späteren Kürzung Ihrer Ansprüche.
Wir legen größten Wert auf hervorragende Vertragsbedingungen und einen starken Leistungsinhalt, damit Sie im Ernstfall auch wirklich die Unterstützung erhalten, die Sie brauchen.

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Bert Heidekamp
Autor, Versicherungsfachwirt- und Makler, Analyst, BDSF-Sachverständiger für biometrische Risiken, Gründer des QUALITÄTS AWARD


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