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Autounfall mit Kopfverletzung des Fahrers

Wann zahlt die Unfallversicherung – und wann nicht?

Autounfall mit Kopfverletzung des Fahrers

Ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs zu „Bewusstseinsstörungen“

Viele Menschen verlassen sich darauf, dass ihre Unfallversicherung im Ernstfall zahlt. Doch was passiert, wenn der Unfall durch einen kurzen „Blackout“ oder Schwindel ausgelöst wird? Immer wieder stellen wir fest, das ein Großteil der Versicherten an ihrer Unfallversicherung festhalten und nicht erkennen, wie wichtig eine Überprüfung besonders alter Verträge ist. Genau darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH, 17.05.2000, IV ZR 113/99BGH) entschieden – in einem Fall, der für viele Versicherte bis heute wichtig ist und zeitgt deutlich auf, das Kontrolle der eigenen Verträge wichtiger ist, als der Glaube, das man super beraten wurde und immer alles gut gelaufen ist.

Der Fall:

Ein Handwerker hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Eines Tages wurde ihm beim Autofahren „schwarz vor Augen“. Für wenige Sekunden verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und verursachte einen schweren Unfall. Dabei verletzte er sich so stark, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte.

Der Mann wollte von seiner Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung in Höhe von rund 288.000 DM (etwa 147.000 €). Die Versicherung lehnte ab – mit der Begründung: Der Unfall sei durch eine Bewusstseinsstörung verursacht worden, und solche Fälle seien laut Versicherungsbedingungen vom Schutz ausgeschlossen.

Der Streit vor Gericht:

Während das Landgericht die Klage abwies, gab das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe dem Mann teilweise Recht. Es sah in der kurzen Ohnmacht keine „Bewusstseinsstörung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Doch die Versicherung zog vor den BGH (Bundesgerichtshof) – und dort bekam sie zunächst recht: Der BGH hob das Urteil auf und schickte den Fall zur erneuten Prüfung zurück.

Was der BGH entschieden hat:

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

  1. Es kommt nicht darauf an, was der Versicherer früher mit der Klausel meinte.
    Die Entstehungsgeschichte alter Vertragsbedingungen spielt keine Rolle. Entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel heute verstehen kann.
  2. Eine Bewusstseinsstörung liegt auch dann vor, wenn die Reaktionsfähigkeit kurzzeitig stark beeinträchtigt ist.
    Es muss also keine vollständige Ohnmacht sein – auch wenige Sekunden Schwindel oder „Blackout“ können ausreichen, wenn dadurch die Kontrolle verloren geht.
  3. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden.
    Ob tatsächlich eine Bewusstseinsstörung vorlag, hängt davon ab, wie stark die Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt waren und wie gefährlich die Situation war (zum Beispiel beim Autofahren).

Was bedeutet das für Versicherte?

Dieses Urteil zeigt deutlich, wer wegen eines kurzen Schwindel- oder Ohnmachtsanfalls einen Unfall hat, bekommt nicht automatisch Geld aus der Unfallversicherung. Entscheidend ist, ob die Ursache medizinisch gesehen als „Bewusstseinsstörung“ gilt – und ob diese Störung den Unfall erst möglich gemacht hat. Wenn Versicherer die Möglichkeit haben, aufgrund entsprechender Ausschlüsse in der AUB (Allgemeine Unfallbedingungen) eine Leistung ablehnen zu können, so werden sie es auch tun.

Versicherte sollten daher:

  • Ihre Gesundheitsangaben und Unfallberichte sollten Sie sehr genau formulieren,
  • bei Ablehnungen fachkundigen Rat (z. B. von uns als Sachverständigen oder Fachanwalt) einholen,
  • und wissen, dass Gerichte den Begriff „Bewusstseinsstörung“ eher weit auslegen.

Fazit:

Das BGH-Urteil verdeutlicht, wie wichtig die Kontrolle der bestehenden Unfallversicherungen sind. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen ist sehr unterschiedlich und kann den Versicherungsschutz kosten und das können mehrere 100.000 Euro sein. Schon kleine Formulierungen entscheiden darüber, ob die Versicherung zahlen muss – oder nicht. Bestehende Verträge können über uns geprüft werden und erstellen gerne Ihnen ein Privat-Gutachten.

Bert Heidekamp
Autor, Versicherungsfachwirt- und Makler, Analyst, BDSF-Sachverständiger für biometrische Risiken, Gründer des QUALITÄTS AWARD


Unfallfolgen bei Geistes- und Bewusstseinsstörungen

Die Risiken des Ausschlusses von Geistes- und Bewusstseins-Störungen in der privaten Unfall-Versicherung:
Was bedeutet das für Familien?

Unfallfolgen bei Geistes- und Bewusstseinsstörungen

Private Unfallversicherungen bieten oft einen wichtigen finanziellen Schutz, wenn ein Unfall zu körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen führt. Doch viele Versicherungen enthalten Klauseln, die bestimmte Fälle ausschließen – insbesondere solche, die auf Geistes- oder Bewusstseinsstörungen zurückzuführen sind. Diese Ausschlüsse können gravierende Folgen haben, insbesondere wenn Kinder betroffen sind, die möglicherweise unter psychischen Erkrankungen leiden. Dieser Artikel beleuchtet die Risiken dieser Ausschlussklauseln und wie sie Familien und Versicherte in schweren Zeiten belasten können.

Was sind Geistes- und Bewusstseinsstörungen?

In Versicherungsbedingungen werden Geistes- und Bewusstseinsstörungen häufig als Zustände definiert, bei denen die betroffene Person ihre Handlungen nicht mehr vollständig rational steuern kann. Dazu zählen Zustände wie Depressionen, Angststörungen, Panikattacken oder Bewusstseinsverlust infolge von psychischen Erkrankungen, Medikamenteneinnahme, Alkoholgenuss, Drogen, Kreislaufstörungen, Herzinfarkt, Schlaganfall, Müdigkeit und vieles mehr. Besonders problematisch wird es, wenn diese Zustände zu einem Unfall führen. Viele Versicherungen schließen in ihren Bedingungen explizit Unfälle aus, die in Zusammenhang mit einer solchen Störung stehen.

Beispiel 1: Ein Kind mit Depressionen stürzt absichtlich aus dem Fenster

Ein 15-jähriger Junge leidet seit einiger Zeit unter schweren Depressionen. Die Eltern haben ihm versucht, zu helfen, und ihn in therapeutische Betreuung gegeben. Eines Tages erleidet er einen schweren Rückschlag und springt in einem Moment der Verzweiflung aus dem Fenster. Dabei zieht er sich schwere Verletzungen zu, die eine langfristige Behandlung erfordern. Die Familie geht davon aus, dass die private Unfallversicherung helfen wird, die Kosten zu decken.

Doch die Versicherung lehnt die Leistung ab. Sie beruft sich darauf, dass der Unfall durch eine Geistesstörung – in diesem Fall die Depression des Jungen – verursacht wurde und daher nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Für die Familie bedeutet dies nicht nur einen finanziellen Schock, sondern auch zusätzlichen emotionalen Stress, da die Therapie und die langfristige medizinische Versorgung aus eigener Tasche finanziert werden müssen.

Hier finden Sie die reale Geschichte: OLG Karlsruhe, Urteil vom vom 16. Mai 2024

Beispiel 2: Ein epileptischer Anfall führt zu einem schweren Sturz

Ein 12-jähriges Mädchen hat seit ihrer Kindheit Epilepsie. Während eines Schulausflugs bekommt sie einen unerwarteten Anfall und stürzt unglücklich auf den Kopf. Die Folgen sind schwerwiegend: Eine langwierige Rehabilitation und Therapien sind notwendig, um das Mädchen wieder auf die Beine zu bringen. Auch hier hoffen die Eltern auf die Unterstützung der Unfallversicherung, um die hohen medizinischen Kosten abzudecken.

Doch auch in diesem Fall verweigert die Versicherung jegliche Zahlung, da Epilepsie in den Versicherungsbedingungen als Bewusstseinsstörung klassifiziert wird. Der Sturz sei somit nicht abgedeckt. Die Eltern müssen die gesamte finanzielle Last alleine tragen und stehen vor einem finanziellen Desaster, zusätzlich zu der Sorge um die Gesundheit ihrer Tochter.

Beispiel 3: Panikattacke am Steuer endet in einem Unfall

Ein 17-jähriger Fahrschüler leidet unter gelegentlichen Panikattacken. An einem Tag, an dem er sich trotz seiner Ängste entschließt, eine Autofahrstunde zu nehmen, gerät er in einen Panikzustand, verliert die Kontrolle über das Fahrzeug und verursacht einen schweren Unfall. Obwohl der Vorfall unfreiwillig war, wird der Unfall auf seine Panikattacke zurückgeführt. Die Unfallversicherung verweigert die Leistung, da Panikattacken als Geistesstörung gelten, die vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.

Die Familie steht plötzlich vor massiven finanziellen Herausforderungen, da hohe Behandlungskosten sowie Reparaturen und möglicherweise Schadensersatzforderungen auf sie zukommen. Die ohnehin belastende Situation wird durch die fehlende finanzielle Unterstützung der Versicherung noch verstärkt.

Die Folgen für Familien und Versicherte

In Fällen wie diesen können die Folgen eines Ausschlusses von Geistes- und Bewusstseinsstörungen in der Unfallversicherung verheerend sein. Familien, die ohnehin schon durch die psychischen Probleme eines Kindes belastet sind, stehen plötzlich vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Die emotionalen und psychischen Belastungen, die eine solche Situation mit sich bringt, können kaum überschätzt werden.

Die wichtigsten Folgen für die Betroffenen:

Finanzielle Last:

Die Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation, Pflege und Therapien können enorm sein. Ohne Versicherungsschutz müssen die Familien diese Kosten selbst tragen, was schnell zu einer finanziellen Überforderung führen kann.

Emotionale Belastung:

Zu der Sorge um das Wohl des Kindes kommt die zusätzliche Belastung durch finanzielle Unsicherheiten. Dies kann die ohnehin angespannte familiäre Situation noch verschlimmern.

Verlust des Vertrauens in Versicherungen:

Viele Familien verlassen sich auf den Schutz ihrer Unfallversicherung, ohne sich der vielen Ausnahmen bewusst zu sein. Wenn eine Versicherung im Ernstfall nicht leistet, fühlen sich die Versicherten oft betrogen und im Stich gelassen.

Langfristige Auswirkungen:

Ohne finanzielle Unterstützung durch die Versicherung kann sich die Familie gezwungen sehen, auf notwendige Therapien oder Behandlungen zu verzichten, was die langfristigen Gesundheitschancen des Kindes beeinträchtigen kann.

Was kann man tun?

Es ist unerlässlich, die Bedingungen einer privaten Unfallversicherung genau zu prüfen, bevor man einen Vertrag abschließt. Viele Ausschlussklauseln sind für Laien schwer verständlich und deren Tragweite wird oft unterschätzt. Insbesondere wenn psychische Erkrankungen, wie Depressionen, Angststörungen oder Epilepsie, bekannt sind, sollte gezielt nach Versicherungen gesucht werden, die solche Erkrankungen nicht ausschließen oder zumindest großzügigere Regelungen anbieten.

Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, sich bei Unsicherheiten von einem unabhängigen Versicherungsexperten beraten zu lassen, der auf mögliche Fallstricke hinweisen kann.

Fazit

Der Ausschluss von Geistes- und Bewusstseinsstörungen in der privaten Unfallversicherung kann für betroffene Familien fatale Konsequenzen haben. Besonders bei Kindern, die unter psychischen Erkrankungen leiden, besteht das Risiko, dass die Versicherung im Ernstfall nicht zahlt. Um sich vor solchen unangenehmen Überraschungen zu schützen, ist es wichtig, die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls auf spezielle Tarife zurückzugreifen, die auch psychische Erkrankungen umfassen.

Engel Tipp 02 150x150p60Unser Kiko-Schutzengel-Tipp und Fazit:

Der Ausschluss von Geistes- und Bewusstseinsstörungen in der privaten Unfallversicherung kann für betroffene Familien fatale Konsequenzen haben. Besonders bei Kindern, die unter psychischen Erkrankungen leiden, besteht das Risiko, dass die Versicherung im Ernstfall nicht zahlt. Um sich vor solchen unangenehmen Überraschungen zu schützen, ist es wichtig, die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls auf spezielle Tarife zurückzugreifen, die auch psychische Erkrankungen umfassen und alle anderen oben genannten Ausschlüsse nicht enthalten oder den Versicherungsschutz einschränken sollten.

Wir empfehlen Tarife, die keinen Ausschluss von Geistes- und Bewusstseinsstörungen erst enthalten. Bestehende Verträge sollte qualitativ kontrolliert werden. Nutzen Sie dazu unser Vertragscheck.


Ausschluss bei gesites- und Bewustseinssoerungen

Versicherungsausschluss bei Suizidversuch:

OLG Karlsruhe bestätigt Leistungsausschluss bei Geistesstörungen in der Unfallversicherung

Ausschluss bei gesites- und Bewustseinssoerungen

Versicherungsausschluss bei Unfällen durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen:
Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet zugunsten der Versicherung

Folgendes Beispiel verdeutlicht, wie entscheidend es ist, die Versicherungsbedingungen genau zu kennen. Wenn ein Kind mit psychischen Problemen wie Suizidgedanken kämpft, ist der emotionale Druck ohnehin enorm. Doch wenn eine Unfallversicherung im Ernstfall nicht zahlt, weil bestimmte Ausschlüsse, wie bei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, greifen, kann das zusätzlich belastend sein. Daher ist es unerlässlich, solche Klauseln frühzeitig zu verstehen, um im Ernstfall nicht vor finanziellen und emotionalen Herausforderungen zu stehen, die vermieden werden könnten. Nutzen Sie unseren Vertragscheck.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Urteil vom 16. Mai 2024 (Az. 12 U 175/23) eine bedeutende Entscheidung zu den Leistungsausschlüssen in privaten Unfallversicherungen getroffen. In dem Fall ging es um die Klage einer Mutter, deren Sohn infolge einer psychischen Erkrankung einen Suizidversuch unternommen hatte. Die Klägerin verlangte Invaliditätsleistungen von der Unfallversicherung, doch der Versicherer verweigerte die Zahlung mit Verweis auf eine Klausel, die Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen vom Versicherungsschutz ausschließt.

Hintergrund des Falls

Der Sohn der Klägerin, geboren im Jahr 2003, litt an einer generalisierten Angststörung, die durch depressive Episoden verstärkt wurde. Im Januar 2019 unternahm er einen Suizidversuch, indem er aus dem Fenster seines Zimmers sprang. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu, darunter Frakturen an den Beinen und der Wirbelsäule. Die Mutter meldete den Unfall ihrer privaten Unfallversicherung und verlangte eine Invaliditätsleistung auf Basis eines angenommenen Invaliditätsgrads von 33,5 %. Die Versicherung wies den Anspruch jedoch mit der Begründung zurück, dass der Unfall nicht unfreiwillig im Sinne der Versicherungsbedingungen erfolgt sei. Vielmehr sei der Sprung aus dem Fenster durch die psychische Erkrankung des Sohnes verursacht worden und falle daher unter den Ausschlussgrund der Geistes- oder Bewusstseinsstörung.

Das Urteil des Landgerichts

Das Landgericht Baden-Baden entschied zunächst zugunsten der Versicherung. Die Richter führten aus, dass gemäß den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2000) Unfälle, die auf Geistes- oder Bewusstseinsstörungen zurückzuführen sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die psychische Erkrankung des Sohnes sei als solche Störung zu werten, da sie ihn daran gehindert habe, seine Handlungen rational zu steuern. Ein Wahrnehmungsdefizit sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Auch wenn der Sohn die Umwelt zutreffend wahrgenommen habe, sei die Fähigkeit, vernünftige Entscheidungen zu treffen, durch seine Erkrankung beeinträchtigt gewesen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Klägerin zurück. Das Gericht argumentierte, dass der Ausschluss in den Versicherungsbedingungen eindeutig sei. Unfälle, die infolge einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung verursacht wurden, seien nicht versichert. Dabei sei es unerheblich, ob der Versicherte seine Umwelt korrekt wahrgenommen habe. Entscheidend sei, dass die psychische Störung den Sohn daran gehindert habe, seine Handlungen bewusst und rational zu steuern. Dies stelle eine Geistesstörung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen seien. Für den Versicherten sei erkennbar, dass der Versicherungsschutz bei Unfällen, die auf psychischen Erkrankungen oder Geistesstörungen beruhen, ausgeschlossen sei. Die Ausschlussklausel verfolge den Zweck, solche Unfälle vom Schutz auszunehmen, die durch bereits vor dem Unfall bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht wurden.

Keine Revision zugelassen

Das OLG Karlsruhe ließ keine Revision gegen das Urteil zu. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig, und die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Auswahl einiger kritischen oder negativen Klauseln aus bekannten Unfall-Versicherungen:

Einige Klauseln in bekannten Unfallversicherungen können kritisch oder nachteilig sein. Es ist wichtig zu beachten, dass die Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) an anderen Stellen auch positive Einschlüsse enthalten können, die hier aus Platzgründen nicht behandelt werden. Die Beispiele sollen verdeutlichen, dass unterschiedliche Formulierungen zu verschiedenen rechtlichen Folgen führen können. Selbst wenn bestimmte Klauseln gut klingen, kann ein Laie oft nicht erkennen, welche Einschränkungen sie tatsächlich beinhalten. Zum Beispiel mag der Einschluss eines Unfalls durch Herzinfarkt oder Schlaganfall zunächst positiv wirken, doch andere plötzlich auftretende Herzerkrankungen werden oft nicht abgedeckt. Besonders nachteilig sind Klauseln, die nur Teilbereiche abdecken, da sie dem Versicherten nicht klar zeigen, welche weiteren Einschränkungen oder Ausschlüsse es gibt. Am besten wäre es, wenn auf Ausschlüsse wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ganz verzichtet wird.

Allianz Premium (Stand 01.2023)

PUV AUB Allianz Premium Vorsorge 01.2023j60 

HUK Coburg (Stand 04.2020)

PUV AUB HUK Premium Vorsorge 04.2020j60

Debeka Comfort Plus (07.2023)

PUV AUB Debeka ComfortPlus Vorsorge 07.2023j60

Generali VERMÖGENSSICHERUNGS-POLICE (10.2023)

PUV AUB Generali 20.2023j60

LVM (03.2024)

PUV AUB LVM Vorsorge 03.2024j60

In unserer Analyse bewerten wir ausführlich die verschiedenen Ein- und Ausschlüsse in Unfallversicherungen. Eine Unfallversicherung hängt nicht nur von den Definitionen ab, sondern auch von den Ein- und Ausschlüssen sowie den Pflichten (z. B. Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten), die der Versicherte erfüllen muss. Erst wenn eine Vielzahl dieser wichtigen Punkte berücksichtigt werden, kann man den tatsächlichen Wert der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen oder eines Vertrages einschätzen. Wir empfehlen besonders für bestehende Verträge unseren Vertragscheck.

Engel Tipp 02 150x150p60Unser Kiko-Schutzengel-Tipp und Fazit:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe verdeutlicht, wie weitreichend die Leistungsausschlüsse in privaten Unfallversicherungen sein können. Besonders in Fällen, in denen Unfälle infolge von psychischen Erkrankungen geschehen, greift der Ausschluss für Geistes- oder Bewusstseinsstörungen oft ein. Versicherungsnehmer sollten daher die Bedingungen ihrer Versicherungsverträge genau prüfen, insbesondere wenn Vorerkrankungen oder psychische Störungen vorliegen. Auch wenn die Wahrnehmungsfähigkeit intakt ist, kann eine eingeschränkte Willenssteuerung durch eine psychische Erkrankung zum Ausschluss der Leistung führen. Wir empfehlen ausschließlich Tarife, die auch Schäden durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen versichert sind. Bestehende Verträge sollten in der Gesamtheit überprüft werden.Nutzen Sie unser Vertragscheck.


Alkoholklausel in der Unfallversicheurng

Die Bedeutung der Alkoholklausel und Obliegenheiten in privaten Unfallversicherungen

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine private Unfallversicherung für sich und Ihre Kinder abgeschlossen, um im Falle eines Unfalls gut abgesichert zu sein. Doch was passiert, wenn Alkohol im Spiel ist?

Bereits ein Glas Wein kann zur Leistungsablehnung führen. Besonders Kinder feiern gerne, wenn sie älter werden. Wie sind sie abgesichert, wenn nach eins, zwei Bieren die Unfallfolgen so schwer sind, dass die künftige Berufsausbildung gefährdet ist? Ein Sturz mit dem Fahrrad, die Schulter gebrochen und die Ausbildung als Physiotherapeut kann abgebrochen werden. Hier kommt die sogenannte Alkoholklausel ins Spiel, die oft in den Bedingungen von Unfallversicherungen zu finden ist und deren Auswirkungen man nicht unterschätzen sollte. Selbst kleinste Alkoholmengen können zum Leistungsausschluss führen.

Die Alkoholklausel besagt, dass im Falle eines Unfalls, bei dem Alkohol eine Rolle gespielt hat, die Versicherungsleistung eingeschränkt oder sogar vollständig verweigert werden kann. Das kann besonders hart sein, wenn der Unfall schwere Folgen hat und man auf die finanzielle Unterstützung der Versicherung angewiesen ist.

Der Versicherungsfall

In einem konkreten Fall, der vom Oberlandesgericht Dresden behandelt wurde (AZ vom 27.2.24, 4 U 2055/23), hatte der Versicherungsnehmer nach einem Unfall seiner Frau, die unter Alkoholeinfluss gestürzt war, falsche Angaben zum Alkoholkonsum gemacht. Das Gericht entschied, dass diese Falschaussage als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gewertet wird, was zur vollständigen Ablehnung der Versicherungsleistung führte. Der Ehemann hatte behauptet, seine Frau habe keinen Alkohol konsumiert, ohne dies vorher zu überprüfen – eine folgenschwere Entscheidung.

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, die Klauseln in der eigenen Unfallversicherung genau zu kennen und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Denn im Ernstfall kann ein kleiner Fehler, wie das Verneinen einer Frage ohne genaue Kenntnis der Sachlage, fatale finanzielle Folgen haben. Die Alkoholklausel ist eine Erinnerung daran, wie wichtig es ist, sich seiner Pflichten als Versicherungsnehmer bewusst zu sein und im Zweifel immer die Wahrheit anzugeben.

Der emotionale Aspekt dieser Klausel ist offensichtlich: Wer möchte schon nach einem schweren Unfall auch noch mit den finanziellen Konsequenzen kämpfen, weil eine kleine Unachtsamkeit oder ein Missverständnis zur Ablehnung der Versicherungsleistung führt? Es ist daher ratsam, sich vor Abschluss einer Versicherung gründlich über alle Bedingungen zu informieren und im Schadensfall alle Angaben sorgfältig zu prüfen.

Letztlich soll eine Unfallversicherung Sicherheit bieten, aber diese Sicherheit kann nur dann gewährleistet werden, wenn man sich an die Spielregeln hält – und dazu gehört auch, die Alkoholklausel ernst zu nehmen.

Hier sind ein paar Beispiele, wie die Alkoholklausel in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen relevant wird:

1. Vergiftungen durch Alkohol:

Wenn eine Vergiftung als Unfall anerkannt wird, kann der Versicherungsschutz dennoch entfallen, falls die Vergiftung auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Dies gilt besonders bei Versicherten ab einem bestimmten Alter. Zum Beispiel könnte eine junge Person an Silvester zum ersten Mal Alkohol trinken, stürzen und sich dabei verletzen. Wird die Person ins Krankenhaus gebracht und dort eine Alkoholvergiftung festgestellt, spielt es keine Rolle mehr, ob der Unfall direkt durch den Alkoholkonsum verursacht wurde. Der Versicherer wird in solchen Fällen oft die Leistung verweigern und kann dies bis zum höchsten Gericht durchfechten.

2. Alkohol im Alltag:

Stellen Sie sich vor, Sie sind auf einer Tanzveranstaltung und trinken ein Glas Wein. Während des Tanzens verletzen Sie sich am Fuß, weil Sie umknicken und dabei Sehnen und Bänder reißen. Sie fragen Ihren Versicherungsvermittler, der Ihnen zunächst versichert, dass solche Unfälle aufgrund der Mitversicherung von „Eigenbewegung“ normalerweise abgedeckt sind. Jedoch lehnt die Versicherung die Zahlung ab, weil generell Schäden, die nach Alkoholkonsum entstehen, ausgeschlossen sind. Je nach Tarif kann auch eine Promillegrenze vereinbart sein.

3. Alkohol am Steuer:

Bei Unfällen, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen passieren, wird oft genau darauf geachtet, ob Alkohol im Spiel war. Die Regeln können sich je nach Alkoholpegel unterscheiden. In besonders strengen Versicherungspolicen kann der Schutz sowohl im Alltag als auch beim Autofahren komplett entfallen, wenn der Alkoholpegel über einer bestimmten Grenze liegt.  Die Ausschlussklauseln unterscheiden jedoch in der Regel zwischen Alltag und dem Lenken von Kraftfahrzeugen mit unterschiedlichen Promillegrenzen.

Hier sind einige ausgewählte negative Klauseln aus bekannten Unfall-Versicherungen:

Allianz Premium (Stand 01.2023)

PUV AUB Allianz Premium 01.2023j60

 

HUK Coburg (Stand 04.2020)

2.4 Was ist außerdem noch in der Unfallversicherung Classic versichert?
Der im Folgenden beschriebene Versicherungsschutz gilt nur, wenn Sie
die Unfallversicherung Classic abgeschlossen haben.

[...]

2.4.2 Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit
Versichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit verursacht wurden.
In den folgenden Fällen gilt das aber nur, wenn die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt den jeweiligen Promillewert nicht übersteigt:
–bei Lenkern von Kraftfahrzeugen 1,1 Promille;
–bei Radfahrern 1,6 Promille.

Debeka Comfort Plus (07.2023)

5.1 Ausgeschlossene Unfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörun­gen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder an­dere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.

Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Per­son in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträch­tigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenla­ge nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:

  • eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
  • die Einnahme von Medikamenten,
  • Alkoholkonsum,
  • Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Be­wusstsein beeinträchtigen.


Beispiele: Die versicherte Person
- stürzt infolge einer Ohnmacht die Treppe hinunter.
- kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
- torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube.
- balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Gelän­der und stürzt ab.

 

Leistungsumfang Comfort Plus - soweit vereinbart -
Verbesserte Leistungen
1 Erweiterter Unfallbegriff, ab 1. Januar 2020

1.1 Bewusstseinsstörung durch Alkoholkonsum
Es besteht Versicherungsschutz für Unfälle durch alkohol­bedingte Bewusstseinsstörungen, wenn die Blutalkoholkon­zentration dabei unterhalb folgender Werte lag:

• beim Lenken eines motorisierten Fahrzeugs 1,1 Promille
• beim Lenken eines Fahrrads 1,6 Promille
bei sonstigen Unfällen 2,0 Promille

Bei Unfällen mit Blutalkoholkonzentrationen ab diesen Grenzwerten prüfen wir den Versicherungsschutz.

Generali VERMÖGENSSICHERUNGS-POLICE (10.2023)

PUV AUB Generali 20.2023j60

LVM (03.2024)

Besondere Bedingungen für erweiterten Unfallversicherungsschutz
[...]
14 Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit (zu Ziffer 5.1.1 Allgemeine Bedingungen)

Abweichend von Ziffer 5.1.1 der Allgemeinen Bedingungen sind Unfälle durch alkoholbedingte Bewusstseinsstörung mitversichert, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt unter 1,6 Promille liegt.

Sofern die versicherte Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht Versicherungsschutz auch bei einer Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt von 1,6 Promille oder mehr.

Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfälle durch alkoholbedingte Bewusstseinsstörung beim Führen von Kraftfahrzeugen.

Engel Tipp 02 150x150p60Unser Kiko-Schutzengel-Tipp:

Es ist vorteilhaft, eine Unfallversicherung ohne Alkoholklausel zu wählen, da diese Klausel im Falle eines alkoholbedingten Unfalls die Leistungen einschränken kann.Über uns abzuschließen lohnt sich, weil wir eine individuelle Beratung bieten, den Markt kennen und langfristig zuverlässigen Service bieten. Wir empfehlen ausschließlich Tarife ohne Alkoholklausel.


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