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Urteil zur Neubemessung, Saarländisches OLG, Urteil vom 09.02.2022 - 5 U 53/21

Saarländisches Oberlandesgericht entscheidet über Rückforderung von Versicherungsleistungen

Urteil zur Neubemessung, Saarländisches OLG, Urteil vom 09.02.2022 - 5 U 53/21

In einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2022 (Az. 5 U 53/21) wurde ein Fall verhandelt, in dem eine Versicherung die Rückzahlung von zu hoch angesetzten Versicherungsleistungen verlangte. Der Fall verdeutlicht, welche Rechte und Pflichten für Versicherungsnehmer und Versicherer im Zusammenhang mit der Neubemessung von Invaliditätsgraden gelten.

Hintergrund des Falls

Der Beklagte hatte bei der Klägerin, einer Versicherung, eine Unfallversicherung abgeschlossen. Nach einem Treppensturz, der zu einer Oberschenkelhalsfraktur führte, wurde im Rahmen einer ersten ärztlichen Begutachtung eine unfallbedingte Invalidität von 21 Prozent festgestellt. Auf Basis dieser Bewertung zahlte die Versicherung dem Beklagten eine Invaliditätsleistung von 24.159 Euro aus.

Gemäß den Versicherungsbedingungen hatten sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer das Recht, innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eine Neubemessung der Invalidität vornehmen zu lassen. Auf Veranlassung des Beklagten wurde eine solche Neubemessung durchgeführt. Diese ergab jedoch einen deutlich geringeren Invaliditätsgrad von nur 14 Prozent. Daraufhin forderte die Versicherung die Rückzahlung eines Differenzbetrags in Höhe von 8.053,26 Euro, da der Beklagte eine überhöhte Leistung erhalten hatte.

Der gerichtliche Streit

Der Beklagte weigerte sich, die Rückforderung der Versicherung anzuerkennen. Er argumentierte, dass die Neubemessung der Invalidität auf seine Initiative hin erfolgt sei und die Versicherung daher keinen Anspruch auf Rückforderung habe. Zudem stellte er die Bewertung der ärztlichen Gutachten infrage.

Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage der Versicherung jedoch statt. Es sah die Überzahlung als nachgewiesen an und befand, dass die Versicherung gemäß den vertraglichen Bedingungen und dem geltenden Bereicherungsrecht zur Rückforderung berechtigt sei. Der Beklagte legte Berufung gegen dieses Urteil ein, die schließlich vor dem Saarländischen Oberlandesgericht verhandelt wurde.

Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts

Das Saarländische OLG wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Gericht entschied, dass die Versicherung nicht an ihre ursprüngliche Bewertung des Invaliditätsgrades gebunden sei. Auch ohne einen ausdrücklichen Vorbehalt auf Seiten der Versicherung war diese berechtigt, bei einer fehlerhaften Erstbewertung eine Rückforderung zu stellen.

Das Gericht stellte fest, dass die Rückforderung auf der Grundlage des Bereicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt war, da die ursprünglich gezahlte Summe den tatsächlichen Invaliditätsgrad des Beklagten überstiegen hatte. Zudem konnte sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass ihm die Erstzahlung dauerhaft zustehe. Die Versicherung hatte ihm im Abrechnungsschreiben explizit mitgeteilt, dass eine Neubemessung der Invalidität zu einer Anpassung der Zahlungen führen könne.

Keine Bindung an Erstbewertung

Das Gericht hob hervor, dass die Versicherung nicht an die ursprüngliche Invaliditätsbewertung gebunden sei, wenn diese sich später als fehlerhaft herausstelle. Auch wenn der Versicherungsnehmer die Neubemessung initiiert, kann die Versicherung den überzahlten Betrag zurückfordern.

Die Revision wurde vom OLG nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und keine einheitliche Rechtsprechung gefährdet sei.

Engel Tipp 02 150x150p60Unser Kiko-Schutzengel-Tipp und Fazit

Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts zeigt, dass Versicherer bei einer Neubemessung des Invaliditätsgrades auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt eine Rückforderung überhöhter Leistungen geltend machen können. Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass sie im Falle einer Neubewertung damit rechnen müssen, dass bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden können, wenn sich der Invaliditätsgrad als geringer erweist als ursprünglich angenommen.


BGH Urteil zur Unfallversicherung

Voreiliges Neubemessungs-Verlangen:
Wie Versicherungsnehmer riskieren, zu viel gezahlte Leistungen zurückzahlen zu müssen

BGH Urteil zur Unfallversicherung

In der Unfallversicherung können Versicherungsnehmer (VN) das Recht haben, eine Neubemessung ihrer Invalidität zu verlangen, wenn sich ihr Gesundheitszustand verändert. Doch diese Entscheidung will gut überlegt sein, denn sie birgt Risiken: Wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, kann ein voreiliges Neubemessungsverlangen zu Rückforderungen durch den Versicherer (VR) führen – sogar dann, wenn sich der VR bei der Erstbemessung kein ausdrückliches Rückforderungsrecht vorbehalten hat.

Der Fall: Neubemessung führt zu Rückforderung

In einem Fall, der vor dem BGH landete, hatte sich der VN bei einem Fahrradunfall verletzt. Der VR hatte den Invaliditätsgrad auf 3/10 Beinwert festgelegt und eine Invaliditätsleistung von 13.356 Euro gezahlt. In seinem Abrechnungsschreiben wies der VR darauf hin, dass innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eine Neubemessung der Invalidität möglich sei und im Fall einer Verbesserung des Gesundheitszustands überzahlte Beträge zurückgefordert werden könnten.

Der VN, unzufrieden mit der ursprünglichen Einstufung, beantragte eine Neubemessung. Doch das Ergebnis fiel nicht zu seinen Gunsten aus: Das neue Gutachten wies lediglich einen Invaliditätsgrad von 1/20 Großzehenwert aus. Daraufhin verlangte der VR die Rückzahlung eines Großteils der geleisteten Zahlungen, was das Oberlandesgericht (OLG) unterstützte. Der VN wurde zur Rückzahlung von 8.904 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Die Entscheidung des BGH: Rückforderung ist zulässig

Der BGH bestätigte das Urteil des OLG (BGH, Urteil vom 2. November 2022 - IV ZR 257/21) und entschied, dass der VR auch ohne einen ausdrücklichen Vorbehalt in der Erstbemessung Anspruch auf Rückzahlung hat. Der BGH argumentierte, dass der Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB resultiert: Wenn die Neubemessung einen geringeren Invaliditätsgrad ergibt, entfällt der Rechtsgrund für die ursprüngliche Auszahlung der Invaliditätsleistung, was eine Rückforderung rechtfertigt.

Besonders bedeutsam ist, dass der BGH auch den Wortlaut der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008) analysierte. Diese regeln, dass sowohl der VN als auch der VR das Recht haben, den Invaliditätsgrad innerhalb eines festgelegten Zeitraums erneut ärztlich bemessen zu lassen. Diese Neubemessung kann sowohl zugunsten als auch zulasten des VN erfolgen – abhängig davon, wie sich der Gesundheitszustand entwickelt.

Was bedeutet das für Versicherungsnehmer?

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass ein vorschnelles Neubemessungsverlangen riskant sein kann. Versicherungsnehmer sollten sich vor einem solchen Schritt Klarheit über ihren Gesundheitszustand verschaffen. Eine Neubemessung, die zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands führt, kann den VR berechtigen, überzahlte Beträge zurückzufordern.

Auch wenn der VR bei der Erstbemessung keinen Vorbehalt auf Neubemessung geltend macht, bedeutet das nicht, dass der VN bei einer Verschlechterung seiner Position auf der sicheren Seite ist. Denn die Neubemessung bezieht sich auf den tatsächlichen Zustand innerhalb der drei Jahre nach dem Unfall und kann sich sowohl positiv als auch negativ auf die Invaliditätsleistung auswirken.

Engel Tipp 02 150x150p60Unser Kiko-Schutzengel-Tipp:

Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass Versicherungsnehmer vorsichtig sein sollten, wenn sie eine Neubemessung ihrer Invalidität in der Unfallversicherung verlangen. Ein voreiliges Vorgehen kann dazu führen, dass sie überzahlte Leistungen zurückerstatten müssen. Versicherungsnehmer sollten daher sicherstellen, dass eine Neubemessung zu ihrem Vorteil ausfallen wird, bevor sie diesen Schritt wagen. Ein gut überlegtes Vorgehen und eine genaue Prüfung des eigenen Gesundheitszustands sind essenziell, um negative finanzielle Konsequenzen zu vermeiden. Als Sachverständiger begleiten wir Rechts- und Leistungsfälle.


Neubemessung der Invalidität

Neubemessung des Invaliditätsgrades in der Unfallversicherung – Chancen und Risiken

Neubemessung der Invalidität

Die Neubemessung des Invaliditätsgrades spielt in der Unfallversicherung eine zentrale Rolle. Sie bezieht sich auf die erneute Überprüfung und Bewertung des gesundheitlichen Zustands einer Person nach einem Unfall. Der Invaliditätsgrad bestimmt den Grad der körperlichen Beeinträchtigung und dient als Grundlage für die Berechnung der finanziellen Leistungen, die einem Versicherten zustehen.

Was ist der Invaliditätsgrad?

Der Invaliditätsgrad gibt an, wie stark die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person aufgrund eines Unfalls dauerhaft eingeschränkt ist. Dies umfasst sowohl körperliche Einschränkungen als auch die Auswirkungen auf den beruflichen Alltag. Der festgestellte Invaliditätsgrad beeinflusst maßgeblich die Höhe der Versicherungsleistungen, die der betroffenen Person zustehen. Eine hohe Invalidität bedeutet eine höhere Auszahlung durch die Versicherung, um den Lebensstandard und eventuelle Anpassungen an den Alltag zu unterstützen.

Warum wird eine Neubemessung des Invaliditätsgrades durchgeführt?

Die Neubemessung des Invaliditätsgrades erfolgt oft dann, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach der ersten Feststellung des Invaliditätsgrades verändert hat. Typische Gründe für eine Neubemessung können sein:

  • Genesungsfortschritte: Bei manchen Unfällen kann sich der Zustand des Versicherten durch medizinische Behandlungen oder Rehabilitation deutlich verbessern.
  • Verschlechterungen: In einigen Fällen können sich die Unfallfolgen im Laufe der Zeit verschlimmern, was eine Anpassung des Invaliditätsgrades erfordert.
  • Veränderungen in der beruflichen Situation: Wenn die Unfallfolgen die berufliche Tätigkeit nachhaltig beeinflussen, kann eine Neubemessung notwendig werden, um der veränderten Lebenssituation gerecht zu werden.

Vorteile und Risiken der Neubemessung

Die Möglichkeit einer Neubemessung des Invaliditätsgrades bietet sowohl Vorteile als auch Risiken für die Versicherten.

Vorteile:

Anpassung an veränderte Gesundheitszustände: Sollten sich die Unfallfolgen verschlimmern, kann eine Neubemessung zu einer höheren Invaliditätseinstufung führen. Dies bringt in der Regel eine höhere Versicherungsleistung mit sich.

Nachteile:

Finanzielle Rückforderungen durch den Versicherer: Ein bedeutender Nachteil liegt in der Möglichkeit, dass der Versicherer die Invalidität neu bewertet und dabei zu einem geringeren Invaliditätsgrad gelangt. Dies kann dazu führen, dass der Versicherte bereits erhaltene Zahlungen zurückerstatten muss. Diese Rückforderungen können beträchtliche Summen umfassen, die in die Zehntausende oder sogar Hunderttausende Euro gehen können. Dies ist besonders problematisch, wenn der Versicherte bereits Teile der Invaliditätsleistung für notwendige Anpassungen an seine Lebenssituation ausgegeben hat.

Wie lang darf der Versicherer eine Neubemessung vornehmen?

In vielen Verträgen hat der Versicherer das Recht, den Invaliditätsgrad bis zu fünf Jahre lang neu zu bewerten. Dies kann für den Versicherten problematisch werden, da die Möglichkeit besteht, dass der Invaliditätsgrad nachträglich gesenkt wird, falls sich der Gesundheitszustand verbessert.

Die genauen Bestimmungen zur Neubemessung des Invaliditätsgrades können je nach Versicherungsgesellschaft und den vereinbarten Bedingungen variieren. Die genauen Regelungen in den Versicherungsverträgen oder Bedingungen der Unfallversicherung sollten nachgelesen werden, um Informationen zur Neubemessung des Invaliditätsgrades zu erhalten.

Besonders nachteilig kann es werden, wenn für Kinder unterschiedliche Fristen gelten. Lange Rückforderungsmöglichkeiten bestehen beispielsweise, wenn  der Versicherer bis zu fünf Jahren und bis zum 18. Lebensjahr das Recht zur Neubemessung hat, genauer gesagt für sich dieses Recht einräumt.Üblich ist diese Erweiterung in der Regel bis zum 14. Lebensjahr.  Besonders vorteilhaft ist, wenn das Recht nur für den Versicherten gilt, also beispielsweise bis zu 5 Jahren und bis zum 14. Lebensjahr.

Auswahl einiger negativer Klauseln aus bekannten Unfall-Versicherungen:

Allianz Premium (Stand 01.2023)

Neubemessung Allianz Unfallversicheurng 

HUK Coburg (Stand 04.2020)

HUK Unfallversicherung Neubemessung

Debeka Comfort Plus (07.2023)

Debeka Unfallversicherung Neubemessung

Generali VERMÖGENSSICHERUNGS-POLICE (10.2023)

Generali Unfallversicherung Neubemessung

LVM (03.2024)

LVM Unfallversicherung Neubemessung

Beispiel einer positiven Klausel

Unfallversicherung Neubemessung positives Beispiel 

Engel Tipp 02 150x150p60Unser Kiko-Schutzengel-Tipp:

Es ist ratsam, eine Versicherung zu wählen, bei der der Versicherer maximal zwei Jahre lang eine Neubemessung vornehmen darf. Das schützt Versicherte besser vor finanziellen Rückforderungen. Auf der anderen Seite sollte der Versicherte jedoch das Recht haben, den Invaliditätsgrad mindestens drei bis fünf Jahre nach dem Unfall überprüfen zu lassen. Diese Regelung stellt sicher, dass sich Versicherte auch bei einer möglichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands oder neuen beruflichen Herausforderungen auf eine Anpassung der Invaliditäts-Leistungen verlassen können. Wir haben die entsprechenden Tarife analysiert und auch die anderen Klauseln im Zusammenhang mit diesen berücksichtigt. Es ist wichtig, bestehende Versicherungen zu überprüfen, da die Fallen im Kleingedruckten lauern.

Bert Heidekamp
Autor, Versicherungsfachwirt- und Makler, Analyst, BDSF-Sachverständiger für biometrische Risiken, Gründer des QUALITÄTS AWARD


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