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Wer beim Tennisspiel umknickt, hat je nach Unfallversicherung keinen Versicherungsschutz.

Das Urteil zur Unfallverletzung beim Tennisspielen
(KG Berlin am 30.05.2014, AZ: 6 U 54/14KG Berlin am 30.05.2014, AZ: 6 U 54/14)
Der Fall dreht sich um eine Klägerin, die während eines Tennisspiels umgeknickt ist und dabei eine Verletzung erlitt. Sie versuchte, diesen Vorfall als Unfall im Rahmen ihrer privaten Unfallversicherung geltend zu machen. Laut § 178 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird ein Unfall definiert als eine Gesundheitsschädigung, die durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis verursacht wird.
§ 178 VVG, Leistung des Versicherers
- Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
- Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Die Klägerin behauptete, sie sei auf Blättern ausgerutscht, was zum Umknicken ihres Fußes führte. Das Landgericht und später das Kammergericht mussten daher prüfen, ob dieses Umknicken als Unfall unter diesen Bedingungen anerkannt werden kann. Die Gerichte stellten fest, dass die Klägerin nicht ausreichend beweisen konnte, dass das Umknicken durch das Ausrutschen auf Blättern – ein von außen einwirkendes Ereignis – verursacht wurde. In den Zeugenaussagen fanden die Gerichte ebenfalls keinen überzeugenden Beweis dafür, dass die Blätter tatsächlich die Ursache für das Umknicken waren.
Das Kammergericht folgte der Entscheidung des Landgerichts, die Klage abzuweisen, da die Beweise und Zeugenaussagen die Behauptung der Klägerin nicht stützten. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass ein äußeres Ereignis vorlag, das ihren Sturz verursachte. Stattdessen wurde festgestellt, dass das einfache Umknicken während der Bewegung allein nicht den Unfallbegriff erfüllt, wie er gesetzlich und in den Versicherungsbedingungen definiert ist.
Insgesamt vertraten die Gerichte die Auffassung, dass ein Unfall in der privaten Unfallversicherung eine strengere Definition enthält, nämlich eine direkte, plötzliche Einwirkung von außen, die im vorliegenden Fall nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte.
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