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Unfallverletzung beim Tennis

Wer beim Tennisspiel umknickt, hat je nach Unfallversicherung keinen Versicherungsschutz.

Unfallverletzung beim Tennis spielen

Das Urteil zur Unfallverletzung beim Tennisspielen

(KG Berlin am 30.05.2014, AZ: 6 U 54/14KG Berlin am 30.05.2014, AZ: 6 U 54/14)

Der Fall dreht sich um eine Klägerin, die während eines Tennisspiels umgeknickt ist und dabei eine Verletzung erlitt. Sie versuchte, diesen Vorfall als Unfall im Rahmen ihrer privaten Unfallversicherung geltend zu machen. Laut § 178 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird ein Unfall definiert als eine Gesundheitsschädigung, die durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis verursacht wird.

§ 178 VVG, Leistung des Versicherers

  1. Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Die Klägerin behauptete, sie sei auf Blättern ausgerutscht, was zum Umknicken ihres Fußes führte. Das Landgericht und später das Kammergericht mussten daher prüfen, ob dieses Umknicken als Unfall unter diesen Bedingungen anerkannt werden kann. Die Gerichte stellten fest, dass die Klägerin nicht ausreichend beweisen konnte, dass das Umknicken durch das Ausrutschen auf Blättern – ein von außen einwirkendes Ereignis – verursacht wurde. In den Zeugenaussagen fanden die Gerichte ebenfalls keinen überzeugenden Beweis dafür, dass die Blätter tatsächlich die Ursache für das Umknicken waren.

Das Kammergericht folgte der Entscheidung des Landgerichts, die Klage abzuweisen, da die Beweise und Zeugenaussagen die Behauptung der Klägerin nicht stützten. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass ein äußeres Ereignis vorlag, das ihren Sturz verursachte. Stattdessen wurde festgestellt, dass das einfache Umknicken während der Bewegung allein nicht den Unfallbegriff erfüllt, wie er gesetzlich und in den Versicherungsbedingungen definiert ist.

Insgesamt vertraten die Gerichte die Auffassung, dass ein Unfall in der privaten Unfallversicherung eine strengere Definition enthält, nämlich eine direkte, plötzliche Einwirkung von außen, die im vorliegenden Fall nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte.

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Fuß knickt vor Hotel um

Gericht entscheidet: Knochenbruch durch Eigenbewegung fällt nicht unter den Unfall-Versicherungsschutz.

Fuß knickt vor Hotel um

Vor einem Hotel stolperte die Klägerin am 21. Juni 2018 und hat sich dabei mehrere Fußfrakturen zuzogen. Ist das versichert?

Ein Knochenbruch durch eine eigene Bewegung – hier durch ein Umknicken verursacht – gilt nicht als Unfall, laut Versicherungsbedingungen Ziff. 1.3 AUB 2007, wenn die Gesundheitsschädigung nicht durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis hervorgerufen wurde.

Die Berufung im Streit um die Unfallversicherungsleistung wurde abgewiesen: Thüringer Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung des Landgerichts Gera, keine Leistung.

Mit dem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena am 15.02.2021 (AZ 4 U 906/20) wird im Rechtsstreit über eine private Unfallversicherung bestätigt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen von der Beklagten aufgrund eines Unfalls hat. Der Unfall ereignete sich am 21. Juni 2018, als die Klägerin in einer Hotelanlage stolperte und sich dabei mehrere Fußfrakturen zuzog.

Das Landgericht Gera hat die Klage zuerst abgewiesen, weil die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass ihre Verletzungen die Folge eines bedingungsgemäßen Unfalls waren, wie es die Versicherungsbedingungen fordern. Der Kern des Urteils des Landgerichts basiert darauf, dass kein von außen einwirkendes Ereignis die Verletzungen verursachte, sondern eine Eigenbewegung der Klägerin.

Die Klägerin legte Berufung gegen dieses Urteil ein und behauptete, das Landgericht habe den Unfallbegriff falsch ausgelegt, notwendige Beweiserhebungen zur Invalidität unterlassen und hätte ein unfallchirurgisches Gutachten einholen sollen, um die Ursachen der Verletzungen zu klären. Sie argumentierte auch, dass es Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, den genauen Unfallhergang aufzuklären.

Das Oberlandesgericht hat jedoch entschieden, die Berufung zurückzuweisen, da es einstimmig der Ansicht entspricht, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Beweisführung und -würdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, und es lägen keine neuen Anhaltspunkte vor, die eine andere Beurteilung erfordern würden. Zudem wird betont, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Der Senat beabsichtigt auch, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000 € festzusetzen. Eine mündliche Verhandlung wird als nicht geboten erachtet, da der Fall keine existenzielle Bedeutung für die Klägerin hat, die über das finanzielle Interesse hinausgeht.

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Eigenbewegung in der Unfallversicherung

Rundum geschützt:
Wie die Mitversicherung von Eigenbewegungen und Kraftanstrengungen Ihre Unfallversicherung stärkt

Eigenbewegung in der Unfallversicheurng

Warum ist die Mitversicherung der Eigenbewegung so wichtig?

Die private Unfallversicherung bildet ein wichtiges Sicherheitsnetz im Alltag und bietet Schutz bei Unfällen, die durch äußere Einflüsse verursacht werden. Diese können Ereignisse wie Stürze, Verkehrsunfälle oder andere körperliche Einwirkungen sein, die zu Verletzungen führen. Eine Erweiterung dieses Schutzes durch die Mitversicherung von Schäden, die aus Eigenbewegungen resultieren, bietet nicht nur eine zusätzliche Sicherheit, sondern deckt eine breitere Palette von Unfallursachen ab. Diese Ergänzung bedeutet mehr als nur eine formale Erweiterung des Versicherungsumfangs; sie repräsentiert eine echte Unterstützung in den Momenten, wenn das Unvorhersehbare geschieht, selbst wenn es während einer ganz normalen Aktivität passiert.

Unterschied zur Kraftanstrengung:

Im Gegensatz zu Schäden durch Eigenbewegungen, die oft bei alltäglichen Bewegungen ohne erkennbare externe Kräfte auftreten, bezieht sich der Begriff der Kraftanstrengung auf Verletzungen, die aus dem Einsatz erheblicher körperlicher Kraft resultieren. Beispielsweise kann das Heben eines schweren Gegenstandes zu einem Muskelriss führen. Während die Eigenbewegung spontane oder reflexartige Bewegungen abdeckt, beschäftigt sich die Klausel der Kraftanstrengung mit Unfällen, die durch bewusste, kraftvolle Aktionen entstehen.

Die Kraftanstrengung ist in der Regel mitversichert. Besonders wichtig ist aber bei einem Abschluss darauf zu achten, dass auch Unfälle durch die Eigenbewegung mitversichert sind. Denn viele Rechtsstreitigkeiten befassen sich damit, aufgrund der fehlenden Mitversicherung. Tarife ohne Anerkennung der Eigenbewegung sollten nicht bei einer Tarifauswahl berücksichtigt werden.

Einige Vorteile der Mitversicherung von Schäden durch Eigenbewegung:

Ganzheitlicher Schutz in vertrauten Umgebungen:

Es sind oft die alltäglichen, unspektakulären Momente, in denen Unfälle passieren – beim Spielen mit den Kindern, beim Sport oder einfach beim Treppensteigen. Die Mitversicherung von Schäden durch Eigenbewegung schützt Sie in diesen intimen, persönlichen Momenten, was Ihnen ein tiefes Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit gibt.

Weniger Sorgen um finanzielle Folgen:

Die erweiterte Abdeckung bedeutet, dass Sie sich nach einem Unfall keine Sorgen über die Anerkennung Ihres Anspruchs machen müssen. Das Wissen, dass Sie auch bei Verletzungen durch eine einfache Bewegung geschützt sind, kann eine große emotionale Entlastung sein und Ihnen erlauben, sich auf Ihre Genesung zu konzentrieren.

Vermeidung von Konflikten:

Diese Klarheit in Ihrem Versicherungsschutz minimiert Streitigkeiten mit der Versicherung. Sie müssen nicht um Anerkennung kämpfen, sondern können sich darauf verlassen, dass Ihr Versicherer an Ihrer Seite steht, wenn Sie ihn am meisten brauchen.

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Unfall beim Skifahren

Unfallversicherung beim Skifahren: Kein Schutz bei Stürzen durch Eigenbewegung

Kein Versicheurngsschutz beim Ski fahren bei Eigenbewegung

In einem bemerkenswerten Fall, der die Grenzen der Unfallversicherung beim Skifahren beleuchtet, stand ein Skifahrer im Zentrum eines Rechtsstreits, nachdem er bei einem Ausweichmanöver auf der Piste gestürzt war. Der Skifahrer hatte versucht, einem anderen Skifahrer auszuweichen, der ihm die Vorfahrt genommen hatte, und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu. Der Vorfall wirft ein Schlaglicht auf die spezifischen Bedingungen, unter denen Unfallversicherungen greifen, insbesondere in Situationen, wo keine direkte äußere Einwirkung zum Sturz geführt hat. Dieser Fall bietet einen tiefen Einblick in die Interpretation des Unfallbegriffs in Versicherungspolicen und deren Anwendung auf Sportunfälle, bei denen die Linie zwischen versicherten und nicht versicherten Ereignissen oft verschwimmt.

Gerichtsurteil klärt: Kein Versicherungsschutz bei Skisturz durch Eigenbewegung

Der Kläger, ein Skifahrer, behauptete, während des Skifahrens gestürzt zu sein, weil er einem anderen Skifahrer ausweichen musste, der ihm unerwartet die Vorfahrt nahm. Der Kläger verletzte sich dabei an der Schulter und machte seine Unfallversicherung für die entstandenen Schäden haftbar. Die Versicherung lehnte die Deckung ab, weil der Sturz durch eine Eigenbewegung ohne äußere Einwirkung verursacht wurde und somit nicht den Bedingungen für einen versicherten Unfall entsprach.

Das Gericht bestätigte diese Ansicht und wies darauf hin, dass für einen versicherten Unfall typischerweise eine von außen wirkende, plötzliche Einwirkung erforderlich ist, was hier nicht der Fall war (siehe § 178 VVG bzw. den Fall zum Tennisspielen). Der Kläger versuchte zwar, durch Zeugenaussagen und weitere Beweise zu belegen, dass seine Verletzung durch das Ausweichmanöver und den damit verbundenen Sturz in den Schnee verursacht wurde, jedoch konnte keine dieser Aussagen überzeugend darlegen, dass tatsächlich eine äußere Einwirkung vorlag. Das Gericht wertete den Sturz als Folge einer ungeschickten Eigenbewegung, die durch das plötzliche Erschrecken und die daraus resultierende unkontrollierte Reaktion entstanden war.

Zudem wurde argumentiert, dass auch keine erhöhte Kraftanstrengung vorlag, was eine andere mögliche Bedingung für einen Versicherungsschutz gewesen wäre. Die Verletzung trat somit in einem Kontext auf, der unter die regulären Bedingungen einer Unfallversicherung fällt, bei dem Eigenbewegungen, die ohne direkte äußere Einwirkung zu Verletzungen führen, nicht abgedeckt sind.

Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der genauen Bestimmungen in Unfallversicherungspolicen und die Notwendigkeit, dass sowohl physische als auch teilweise psychische Einwirkungen von außen nachweisbar sein müssen, um Leistungsansprüche zu begründen.

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